März 2012 und in Kraft seit 25. (2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien erzielt, die von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft ausgegeben wurden, können im anderen Staat besteuert werden, wenn, a)der Veräußerer zu irgendeinem Zeitpunkt während des Steuerjahres, in dem die Veräußerung stattfindet, (zusammen mit den hinzurechenbaren Aktien, die von anderen nahestehenden Personen gehalten werden oder diesen gehören) wenigstens 25 vom Hundert des gesamten Aktienbestands der Gesellschaft gehalten hat und sämtliche vom Veräußerer und den nahestehenden Personen während des Steuerjahres veräußerten Aktien wenigstens 5 vom Hundert des gesamten Aktienbestands der Gesellschaft ausmachen; oder. Auf Grund der laufenden Änderung dieser Formulare und der hohen Zahl an österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen ist es dem Bundesministerium für Finanzen nicht möglich, eine lückenlose und stets tagesaktuelle Übersicht über die jeweils in Verwendung stehenden Quellensteuerformulare der DBA-Partnerstaaten als Service anzubieten. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. Art. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 und 17 anzuwenden. Dezember 20107 in Seoul unterzeichneten Protokoll (hiernach «Änderungsprotokoll»). Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere: 3. Februar 1980 im Doppel in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist; bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und koreanischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein. BMF 14.9.2006 (IV B 6 - S 1300 - 367/06) - Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen BMF 12.4.2006 (IV B 3 - S 1311 - 75/06) - Steuerliche Behandlung des von Organen der EU gezahlten Tagegeldes für in ihrem Bereich verwendete Beamte 2. (3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung. Dezember: Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Südkorea; 14. Orientation in the website. (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: 6. 3. XI des Prot. 5. vom 28. 1 Fassung gemäss Art. (3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. PDF, 233KB, Datei ist nicht barrierefrei. 8. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Korea besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Absatzes 3, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Hat die Republik Korea nach Unterzeichnung des Abkommens mit einem OECD-Mitgliedstaat vereinbart, dass Lizenzgebühren nur in dem Vertragsstaat besteuert werden können, in dem ihr Empfänger ansässig ist, so können die in Artikel 12 des Abkommens genannten Lizenzgebühren nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem ihr Empfänger ansässig ist. 1 Eingefügt durch Art. Österreich, den Philippinen, Serbien, Singapur, Südkorea, Thailand, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarn, Uruguay, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zypern setzen einschränkend voraus, dass die öffentlichen Mittel aus dem Wohnsitzstaat der Künstlerin bzw. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Das Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung: Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder vor dem 30. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA - Überblick Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen (Stand 01.01.2020) 1. 2. (2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen. (2) Soweit Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaat wegen der den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte zustehenden steuerlichen Vorrechte nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Wer in Österreich seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt grundsätzlich mit seinen in- und ausländischen Einkünften (Welteinkommen) der Besteuerung in Österreich, selbst wenn bereits im Ausland für bestimmte Einkünfte Steuer gezahlt wurde. Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Korea haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 10. Dez. Juli 2012 (AS 2012 4069 4067; BBl 2011 7355). Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen. a)ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder, b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind. März 2012 und in Kraft seit 25. (3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für unselbstständige Arbeit an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. Diese regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht gegenüber einem Unternehmen zukommt, womit eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten verhindert wird. Fassung gemäss Art. 1. Der Ausdruck „Dividenden“ umfasst in der Bundesrepublik Deutschland auch Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter, Einkünfte aus partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen und ähnliche gewinnabhängige Vergütungen sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen. (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. Das neue DBA Österreich – Japan ist mit 27.10.2018 in Kraft getreten und ist für Steuerjahre ab dem 1.1.2019 anwendbar. vom 17. Dez. Zwischenstaatliche Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit 1. – Steuerstrafrecht Vor Artikel 1 2 Lang/Daurer, DBA Österreich–Slowenien B. Abänderungsprotokoll 2007 2 Aufgrund von Divergenzen über die Auslegung von Art. vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen. Alles zum neuen DBA Österreich / Großbritannien. 1. Das jeweilige DBA ist auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar: Staat: 2. 1. Juli 2012 (AS 2012 4069 4067; BBl 2011 7355). Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. Alle Personenkreise finden auf dieser Webseite wichtige Informationen zum Thema Sozialversicherung und Ausland und Ländern mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. 1 Ursprünglich Art. a)im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf Kredit steht oder. 2010, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 25. Das Steuerrecht unterscheidet nicht zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz. XII des Prot. c)Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen. 1. ... Doppelbesteuerungsabkommen (Stand: 1. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen. 7. b)10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in allen anderen Fällen. Ich habe das ganze Jahr über in Südkorea gearbeitet und auch dort meine Steuern bezahlt. 4. b)Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. 2010, von der BVers genehmigt am 16. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung: Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. vom 28. (2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. 4. Dez. XII des Prot. 1. Okt. Juni eines jeden Kalenderjahres, das nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden an gerechnet, beginnt, durch dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Dezember 2003 entstehen oder zufließen. IX und X des Prot. Für die Bundesrepublik Deutschland bestehen zum Stand 1. (3) Fließen Einkünfte im Sinne der vorgenannten Absätze 1 und 2 nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. vom 28. und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. XII des Prot. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Korea ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: 4. (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden. Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es in diesem anderen Staat während mehr als sechs Monaten die Oberleitung über eine in diesem anderen Staat betriebene Bauausführung oder Montage ausübt. (4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt der Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat. Juli 2012 (AS 2012 4069 4067; BBl 2011 7355). 5. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, es steht ihr im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung. 5. Sie sind aufgrund Ihrer beiden Wohnsitze sowohl in Deutschland als auch in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären. März 2012 und in Kraft seit 25. Immer mehr Bundesbürger verbringen nicht nur ihren Urlaub im Ausland, sondern wollen auch berufliche Erfahrungen im Ausland sammeln. (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. a)Vermietung von vollständig ausgestatteten, bemannten und versorgten Schiffen oder Luftfahrzeugen, b)gelegentlichen Vercharterung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen und. vom 28. Art. 2 des Protokolls vom 17. d)Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a)Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b)kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c)hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d)ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. (1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler oder Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. Dieses Protokoll tritt am fünfzehnten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung: Die zuständigen Behörden der Schweiz und der Republik Korea haben die folgende Verständigungsvereinbarung abgeschlossen betreffend die Auslegung von Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls (hiernach «Protokoll») zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (hiernach «Abkommen»), unterzeichnet am 12. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. 1. (5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Seoul ausgetauscht. (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Dez. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Urspüngliche Ziff. XIV des Prot. 1 Eingefügt durch Art. 2020 (AS 2020 4485 4483; BBl 2019 6809). Bestehen zwischen der in Absatz 1 genannten ansässigen Person und einer anderen Person oder zwischen jeder von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigt deshalb der Betrag der in diesem Absatz genannten Einkünfte den Betrag, den sie ohne diese Beziehungen vereinbart hätten (wenn überhaupt), so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. 3. Februar 1980 in Bern, in der Fassung gemäss dem am 28. 2. [1] Abgefaßt in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört.