Für minderjährige Auszubildende gelten gem. Freistellung und Anrechnung Berufsschule. Die Regelung, dass Auszubildende vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden dürfen, wurde aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz in das BBiG übernommen. Die neu geschaffenen Regelungen in § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) gelten für volljährige Auszubildende. Bisher wurde hier lediglich geregelt, dass Auszubildende für den Besuch der Berufsschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen sind. Bezüglich der Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Ausbildungszeit gilt für Jugendlichen . BBiG 2020 Berufsschule – Freistellung und Anrechnung. 2.3.2.1 Freistellung gem. 3 BBiG. Auch für die Teilnahme an Prüfungen besteht laut § 15 BBiG ein Anspruch auf Freistellung. Die „Freistellung“ ist nur für die Zeit möglich, zu der auch tatsächlich Ausbildung stattfindet, d.h. soweit Ausbildungszeit und Berufsschulzeit deckungsgleich sind. Hier wurden die Regelungen im Gesetzgebungsverfahren angeglichen. Das Wichtigste in Kürze. Dies ist im § 15 BBiG neu geregelt. Die in § 15 normierten Freistellungs- und Anrechnungsansprüche der Auszubildenden für den Besuch der Berufsschule sind grundlegend geändert worden. Für minderjährige und volljährige Auszubildende werden die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichts vereinheitlicht. Maßgeblich sind §§15 und 19 BBiG und § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Berufsschule und Arbeitszeit § 15 BBiG regelt, dass Ausbildungsbetriebe verpflichtet sind, ihre Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Januar 2020 nicht mehr. Zu den Ausbildungsmitteln zählen neben Werkzeugen und Werkstoffen nun auch Fachliteratur nach § 14 (1) Nr. Nach § 15 BBiG sind Auszubildende für den Berufsschulunterricht freizustellen. Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht generell freizustellen (§ 15 BBiG). "Diese drei Paragrafen regeln alles", so von Chrzanowski. 3 BBiG die Regelungen des JArbschG. Freistellung, Anrechnung § 15 BBiG. BBiG - Auszug. Berufsschule: Das sollten Ausbildungsbetriebe zum neuen BBiG wissen. Die bisher geltende Unterscheidung zwischen minderjährigen und volljährigen Auszubildenden bei der Freistellung für den Berufsschulunterricht besteht seit dem 1. § 15 BBiG § 15 BBiG ist im Zuge der BBiG-Novelle (siehe Ziffer 1.2.1) neu gefasst worden. In seiner bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung sah § 15 Satz 1 BBiG die Freistellung Auszubildender (ohne Differenzierung nach ihrem Alter) für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen vor. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Freistellung für die Berufsschule und der Anrechnung von "Berufsschulzeiten" auf die tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit. § 15 Abs. Neues BBiG Altes BBiG § 2 Lernorte der Berufsbildung (1) Berufsbildung wird durchgeführt 1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleich-baren Einrichtungen außerhalb der Wirt-schaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufs-bildung), 2. in berufsbildenden Schulen (schulische Weiter zu § 15 Berufsbildungsgesetz: Freistellung für die Berufsschule - Auch für die Teilnahme an Prüfungen besteht laut § 15 BBiG ein Anspruch auf Freistellung. Der Berufsschulbesuch ersetzt dann insoweit die betriebliche Ausbildungszeit. Auszubildende haben laut § 15 Berufsbildungsgesetz ein Recht auf Freistellung für die Berufsschule. Dies gilt nicht nur für den eigentlichen Berufsschulunterricht, sondern auch für die Pausen sowie die Prüfungen. Der Anspruch auf Freistellung gilt unabhängig davon, ob der*die Auszubildende während der Berufsausbildung noch schulpflichtig ist oder nicht.